Statuten des Vereins Lebensraum Graz Süd
§1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen "Lebensraum Graz Süd".
- Er hat seinen Sitz in A-8071 Gössendorf, Mitterweg 96.
- Tätigkeitsbereich ist der Raum Graz, die Gemeinden im Süden von Graz und entlang des Flussbetts der Mur.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:
- Die Erhaltung und Förderung des Lebens- und Naturraumes südlich von Graz entlang des Flussbettes der Mur und der angrenzenden Gemeinden.
- Die Einflussnahme auf soziologische und ökologische Entwicklungen dieses Lebens- und Erholungsraumes.
- Die Förderung von Projekten in Richtung eines nachhaltigen und hochwertigen Wohn- und Erholungsgebietes.
- Die Einflussnahme auf zukünftige und die Rücknahme von bestehenden Straßenbauprojekten, die einen Eingriff in diesen Raum darstellen.
- Die Einflussnahme auf andere Großbauprojekte, die einen Eingriff in diesen Raum darstellen.
§3a - Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks
Zur Verwirklichung des in §2 umschriebenen Vereinszweckes sind insbesondere nachstehende Tätigkeiten des Vereins vorgesehen:
- Versammlungen und Vorträge
- Durchführung von Veranstaltungen
- Informationsbeschaffung bzw. -weitergabe
- Herausgabe von Informationsblättern, Führung von Internetseiten
- Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen
- Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber Ämtern, Behörden und Medien
- Beauftragung von Experten, bestimmte Schritte vorzunehmen
- Aufstellen von Schau- und Informationskästen
§3b - Aufbringung der finanziellen Mittel
Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Die Mitgliedsbeiträge
- Erträgnisse aus Veranstaltungen
- Spenden
- Werbeeinschaltungen in Medien
- andere Erträge
§4 - Arten der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit dem Vereinszweck identifiziert. Ein allfälliger Wohnsitz außerhalb des Tätigkeitsbereiches ist kein Hinderungsgrund.
- Ordentliche Mitglieder sind jene natürlichen und juristischen Personen, die sich an der Vereinsarbeit ideell beteiligen oder finanziell durch Bezahlung des Mitgliedsbeitrages beitragen. Ihre Aufnahme wird ausdrücklich vom Vorstand ausgesprochen.
- Fördernde Mitglieder sind jene, die ihren Beitritt erklären und bereit sind einen Beitrag in selbst gewählter Höhe zu leisten.
- Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
§5 - Erwerb der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist endgültig; eine allfällige Ablehnung bedarf keiner Begründung.
- Ordentliche Mitglieder erwerben ihre Rechte nach Einreichung einer schriftlichen Beitrittserklärung mit dem Tag, an dem der Vorstand die Aufnahme ausspricht.
- Fördernde Mitglieder erwerben ihre Mitgliedschaftsrechte nach Einreichung einer schriftlichen Beitrittserklärung und Bezahlung ihres Förderungsbeitrages bzw. Darlegung ihres ideellen Beitrages zur Vereinsunterstützung.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
- Bis zur Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch das Proponenten Komitee.
§6 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod oder Aberkennung; bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.
- Durch freiwilligen Austritt:
Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen; er ist dem Vorstand spätestens bis Ende November schriftlich anzuzeigen.
- Durch Streichung
Die Streichung erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied drei Monate nach Erhalt der zweiten Zahlungsaufforderung seinen Mitgliedsbeitrag noch nicht bezahlt hat. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Durch Ausschluss
Dieser kann durch den Vorstand bei Vorliegen eines vom Vorstand für wichtig gehaltenen Grundes erfolgen. Der erfolgte Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung der Generalversammlung.
- Aberkennung:
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann nur bei unehrenhaftem Verhalten erfolgen. Sie kann nur über Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung erfolgen
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen oder von Spenden, noch auf allfälliges Vereinsvermögen Anspruch. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft fällige Beiträge können auf dem ordentlichen Rechtsweg eingetrieben werden.
§7a - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
- Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Bis zur Veröffentlichung der Statuten auf einer eigenen Internetseite des Vereins kann jedes Mitglied vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung beantragen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§7b - Mitgliedsbeitrag
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt.
- Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum Ende des Monats März fällig und bei nicht zeitgerechter Bezahlung schriftlich einzumahnen.
- Für Personen, die nach dem 30. Juni Mitglied werden, beträgt der Beitrag 50%.
- Bei Eintritt nach dem 30. Sept. beginnt die Beitragspflicht mit dem Folgejahr.
- Bei freiwilllig erklärtem Austritt nach dem 30. Nov. ist der Mitgliedsbeitrag für das folgenden Kalenderjahr zur Gänze zu leisten.
- Ehrenmitglieder sind von der Leistung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
- Der Vorstand ist berechtigt Mitgliedsbeiträge in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen zu ermäßigen.
- Die Generalversammlung kann in besonders gelagerten Fällen auf die Einbringung von Beiträge n verzichten.
§8 - Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung (§§ 9ff),
- der Vorstand (§§ 11ff),
- die RechnungsprüferInnen (§ 14) und
- das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 - Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen 4 Wochen statt:
- auf Beschluss des Vorstandes,
- auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung,
- auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, oder
- auf Verlangen der RechnungsprüferInnen (§ 21 Abs. 5 Vereinsgesetz)
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen.
Die Einberufung hat durch den Vorstand unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen.
Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse über Themen, die auf der Tagesordnung nicht angeführt sind, können nur behandelt werden, wenn die Generalversammlung ihre außerordentliche Behandlung beschließt.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder . Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im W ege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 10 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist nun ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten TeilnehmerInnen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann / die Obfrau. Bei dessen/ihrer Verhinderung sein(e)/ihr(e) StellvertreterIn. Wenn auch dieser/diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die anwesenden ordentlichen Mitglieder, der Ablauf der Generalversammlung, die zur Abstimmung gelangenden Anträge unter Angabe des Abstimmungsergebnisses sowie alle sonstigen Angaben ersichtlich sein müssen, die eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.
§ 10 - Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung
- des Rechenschaftsberichtes,
- des Rechnungsabschlusses,
- des Berichtes der RechnungsprüferInnen,
- des Antrages der RechnungsprüferInnen auf Entlastung des Vorstandes,
- des Antrages auf Entlastung der RechnungsprüferInnen,
- des Jahresvoranschlages.
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der RechnungsprüferInnen;
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge der RechnungsprüferInnen gem. § 21 Abs. 5 VerG.;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und RechnungsprüferInnen mit dem Verein;
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge (§9 Abs. 5) und sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
- Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines.
§ 11 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht im Regelfall aus sechs Mitgliedern und zwar aus:
- dem Obmann/der Obfrau und seinem(r)/ihrem(r) StellvertreterIn,
- dem/der SchriftführerIn und seinem(r)/ihrem(r) StellvertreterIn,
- dem/der KassierIn und seinem(r)/ihrem(r) StellvertreterIn.
- Der Vorstand kann bei Bedarf durch Kooption um ein oder zwei Beiräte erweitert werden.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder (Abs. 14) das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren , wozu jeweils die nachträgliche Genehmigung (ausgenommen Beiräte) in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede(r) RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen . Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre . Wiederwahl (auch mehrmalig) ist möglich.
Der Vorstand ist vom Obmann/von der Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) StellvertreterIn, zu mindestens vier Sitzungen jährlich einzuberufen. Mangels diesem/r oder bei dessen/deren Verhinderung darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Die Einladung hat schriftlich oder mündlich mindestens eine Woche vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig , wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichem Weg zur Abstimmung bringen (Cirkularprotokoll), wenn sämtliche Vorstandsmitglieder der Beschlussfassung auf schriftlichen Wege zustimmen.
Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung sein(e)/ihr(e) StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Über den Verlauf der Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das die Namen der stimmberechtigten Anwesenden, sowie die gefassten Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsergebnisse zu enthalten hat. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Vorstandes sowie sonstigen SitzungsteilnehmerInnen ehestens, jedoch spätestens eine Woche vor dem Termin der nächsten Vorstandssitzung zu übermitteln.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.12) und Rücktritt (Abs.13).
Die Enthebung des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Generalversammlung erfolgen. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt eines Vorstandmitgliedes, ausgenommen Beiräte, wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam (Abs.3). Sollte durch Rücktritt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter zwei sinken, so wird der Rücktritt erst mit Wahl (§10) bzw. Kooptierung (§11 Abs.3) eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
§ 12 - Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat
ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten.
- In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
- Führung eines den Rechnungsvorschriften entsprechenden Kassabuches, welches monatlich abzuschließen ist. Das Ergebnis ist unter Zuhilfenahme eines Kontenplanes in einem Monatsbericht festzuhalten und laufend fortzuschreiben.
- Erstellung des Jahresabschlusses
- Erstellung des Jahresvoranschlages
- Abfassung des Rechenschaftsberichtes für die Generalversammlung
- Verlangen mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen eine Information über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins so ist der Vorstand verpflichtet, diesen binnen vier Wochen eine solche Information in geeigneter Form zu geben.
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung (§9 Abs.3 und 4)
- temporäre Betrauung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern oder qualifizierten Personen mit Aufgaben (Rechtsberatung, Medienkontakte, Wissenschaft u.ä.) die dem Vereinszweck dienlich sind;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§6 Abs.3);
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 - Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann/Die Obfrau vertritt den Verein nach außen.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Obmann/Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung (§ 9 Abs. 11) und im Vorstand (§ 11 Abs.10).
- Der/Die SchriftführerIn hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung (§ 9 Abs. 12) und des Vorstandes (§11 Abs.11).
- Der/Die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes/der Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin und des Kassiers/der Kassierin ihre StellvertreterInnen.
- Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und dem Kassier gemeinsam zu fertigen.
§ 14 - Die RechnungsprüferInnen
- Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Als RechnungsprüferInnen können auch Personen bestellt werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Die RechnungsprüferInnen müssen unabhängig und unbefangen sein . Wiederwahl (auch mehrmalig) ist möglich. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Generalversammlung notwendig, so hat der Vorstand den oder die PrüferInnen auszuwählen.
- Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses sowie die Erstellung eines Prüfberichts. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
- Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 15 - Das Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und keine Schiedsgericht nach den §§577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus vier ordentlichen Vereinsmitgliedern und einem/er Vorsitzenden zusamm en, wobei auf deren Unbefangenheit Bedacht zu nehmen ist. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Nach Verständigung durch den Vorstand wählen die namhaft gemachten SchiedsrichterInnen binnen weiterer 7 Tage eine fünfte Person zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Der Vorsitzende muss nicht Mitglied des Vereins sein.
- Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- Für das Verfahren finden hilfsweise die Bestimmungen der ZPO Anwendung.
§ 16 - Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Verwertung des Vereinsvermögens zu beschließen. Sofern erforderlich hat diese Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren zu berufen.
- Die Generalversammlung hat nach Abdeckung der Passiva verbleibendes Vereinsvermögen auf die ordentlichen Mitglieder zu verteilen, jedoch maximal in der Höhe der einbezahlten Beiträge. Das darüber hinaus verbleibende Vermögen ist für Zwecke des Umweltschutzes zu verwenden.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung (§10f) der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die freiwillige Auflösung ist vom letzten Obmann gem. §28 Vereinsgesetz in einer für amtliche Mitteilungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.